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          Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
          Rechtsanwalt - Mediator  ............ 
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 +++   Mietvertragsrecht Mietverträge Gewerbemietrecht +++BGH - LG   Potsdam - AG Potsdam
 9.5.2012
 XII ZR 79/10
 
 In einem gewerblichen   Mietvertrag hält eine Klausel, die dem Vermieter ein Leistungsbestimmungsrecht   dahingehend einräumt, bei einer Änderung der ortsüblichen oder angemessenen   Miete den vom Mieter zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem   Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB   stand.
 
 BGB § 307 Abs 1, § 315
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 +++   Mieterhöhung +++BGH - LG Hamburg - AG   Hamburg-Barmbeck
 9.5.2012
 VIII ZR 327/11
 
 § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist   auf Anpassungen der Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum nicht entsprechend   anzuwenden.
 
 BGB § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a, § 569 Abs 3 Nr   3
 WoBindG § 10, § 11
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 +++   Mietvertragsrecht Kündigungsrecht +++BGH - LG Düsseldorf - AG   Düsseldorf
 9.5.2012
 VIII ZR 238/11
 
 1. Der generalklauselartige   Kündigungstatbestand in § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gleichgewichtig mit den in §   573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen (im Anschluss an BVerfG, 8. Oktober   1991, 1 BvR 1324/90, NJW 1992, 105, 106 zu § 564a BGB aF; BGH, Urteile vom 23.   Mai 2007, VIII ZR 122/06, NJW-RR 2007, 1460 Rn. 13 und vom 23. Mai 2007, VIII ZR   113/06, WuM 2007, 459 Rn. 13).
 
 2. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB verwehrt es dem   Vermieter nicht, auch Umstände aus dem Interessenbereich dritter Personen   insoweit zu berücksichtigen, als sich aus ihnen aufgrund eines familiären,   wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs auch ein eigenes Interesse des   Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt.
 
 3. Auch bei   juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann ein dem Kündigungsgrund des §   573 Abs. 2 Nr. 2 BGB artverwandtes Interesse vorhanden sein.
 
 BGB § 573   Abs 1 S 1, § 573 Abs 2 Nr 2
 
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 +++   Nebenkostenabrechnung +++BGH - LG Mannheim - AG   Mannheim
 15.5.2010
 VIII ZR 185/09
 
 Materiell-rechtliche Einwendungen   gegen die Betriebskostenabrechnung (hier: fehlende Umlagefähigkeit der   Grundsteuer) muss der Mieter dem Vermieter auch dann innerhalb eines Jahres   (erneut) mitteilen, wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung   erhoben hatte.
 BGB § 556 Abs. 3 Satz 5
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 +++   Mietvertragsrecht Kündigungsrecht +++BGH - LG Heidelberg - AG   Heidelberg
 21.4.2010
 VIII ZR 184/09
 
 Ein bereits mit der Kündigung   erklärter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung ist   wirksam; eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Vertragsbeendigung bedarf es   nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. April 1986 - VIII ZR 100/85,   NJW-RR 1986, 1020).
 BGB § 545
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 +++ Mängel   +++BGH - LG Dresden - AG Dresden
 21.4.2010
 VIII ZR   131/09
 
 a) Der Mieter hat keinen Anspruch auf Kostenvorschuss für   Maßnahmen, die zur nachhaltigen Mangelbeseitigung ungeeignet sind.
 
 b) Zum   Ausschluss des Mangelbeseitigungsanspruchs des Mieters wegen Überschreitens der   Opfergrenze für den Vermieter (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 -   VIII ZR 342/03, NJW 2005, 3284).
 BGB § 536a, § 275 Abs. 2
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 +++   Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB +++BGH - LG   Berlin - AG Berlin-Tiergarten
 21.4.2010
 VIII ZR 6/09
 
 Die   Rechtskraft der gegen den Mieter ergangenen Entscheidung über den   Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB hat hinsichtlich der Frage   der Beendigung des Mietverhältnisses keine Bindungswirkung für eine nachfolgende   Entscheidung über den gegen den Dritten gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546   Abs. 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII   ZR 178/03, NJW-RR 2006, 1385).
 BGB § 546 Abs. 2
 ZPO §   325
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 +++   Mieterhöhung +++BGH - LG Görlitz - AG Görlitz
 1.4.2009
 VIII   ZR 179/08
 
 Werden Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters durch   öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens gefördert,   kann der Vermieter die Miete im Förderzeitraum nach § 558 BGB nur bis zu dem   Betrag erhöhen, der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortsüblichen   Vergleichsmiete ergibt.
 
 BGB § 558 Abs. 3 Satz 1
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 +++   Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Wohnflächenabweichung   wirksam +++BGH
 Pressemitteilung
 29. April 2009
 VIII ZR   142/08
 
 Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen   Wohnflächenabweichung wirksam
 
 Der unter anderem für das Wohnraummietrecht   zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine   erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten   Wohnfläche den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages   berechtigt.
 
 Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002 Mieter einer Wohnung   des Beklagten in H. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2005 erklärten die   Kläger die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des   Mietverhältnisses zum 30. April 2005, weil die Wohnfläche um mehr als 10 % von   der mit ca. 100 m² vereinbarten Wohnfläche abweiche. Mit der Klage haben die   Kläger unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete von 4.901,11 € verlangt.   Der Beklagte hat im Wege der Widerklage 2.045,55 € Miete für Februar bis April   2005 geltend gemacht.
 
 Das Amtsgericht hat den Beklagten nach Einholung   eines Sachverständigen-gutachtens, wonach die tatsächliche Wohnfläche lediglich   77,37 m² beträgt und um 22,63 % von der vereinbarten Wohnfläche abweicht, zur   Zahlung von 4.901,11 € verurteilt und der Widerklage in Höhe von 1.600,85 €   stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die auf die   Widerklage erfolgte Verurteilung auf einen Betrag in Höhe von 1.263,45 €   ermäßigt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Die vom   Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg.
 
 Der   Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass mit einer Wohnflächenabweichung von 22,63   % ein Mangel gegeben ist, der zur Folge hat, dass den Klägern der vertragsgemäße   Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die   Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543   Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind. Eine fristlose Kündigung erfordert -   entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht, dass der Mieter darlegt,   warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Für die   Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in   § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. Bei   diesen Kündigungsgründen handelt es sich um gesetzlich typisierte Fälle der   Unzumutbarkeit. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist   grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur   fristlosen Kündigung gegeben.
 
 Allerdings kann das Recht zur   außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des   Einzelfalls verwirkt sein. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Mieter bei   Mietbeginn oder danach erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche die im   Mietvertrag angegebene um mehr als zehn Prozent unterschreitet, ohne dies   zeitnah zum Anlass für eine fristlose Kündigung zu nehmen. Anhaltspunkte für das   Vorliegen derartiger besonderer Umstände waren den Feststellungen des   Berufungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen.
 
 Urteil vom 29. April 2009 -   VIII ZR 142/08
 
 AG Michelstadt - Urteil vom 29. November 2007 - 1 C   825/05
 LG Darmstadt - Urteil vom 30. April 2008 - 7 S 2/08
 
 Karlsruhe,   den 29. April 2009
 Pressestelle des   Bundesgerichtshofs
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 +++   Kündigungsrecht Eigenbedarf +++BGH - LG München I - AG   München
 11.3.2009
 VIII ZR 127/08
 
 Die Kündigungsbeschränkung des §   577a BGB bei Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum gilt nur   für Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB)   und ist auf andere Kündigungsgründe im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht   analog anwendbar.
 BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, § 577a
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 +++   Bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder   gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat +++BGH - LG   Darmstadt - AG Langen
 4.3.2009
 VIII ZR 110/08
 
 a) Bauliche   Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder   gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat, fallen nicht unter § 554 Abs. 2   BGB und unterliegen deshalb auch nicht den in § 554 Abs. 3 dem Vermieter   auferlegten Mitteilungspflichten. Derartige Maßnahmen muss der Mieter vielmehr   nach § 242 BGB dulden.
 
 b) Auch derartige Maßnahmen sind, soweit es sich   nicht um Notmaßnahmen handelt, vom Vermieter vorher anzukündigen, so dass sich   der Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen kann. Der Mieter ist nach Treu und   Glauben verpflichtet, an einer baldigen Terminsabstimmung   mitzuwirken.
 
 BGB § 554 Abs. 2, 3, § 242 Be
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 +++   Wohnflächenberechnung unter anteiliger Einbeziehung von Dachterrassenflächen   +++BGH
 Pressemitteilung
 22. April 2009
 VIII ZR   86/08
 
 Wohnflächenberechnung unter anteiliger Einbeziehung von   Dachterrassenflächen
 
 Der unter anderem für das Wohnraummietrecht   zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu   entscheiden, mit welchem Anteil Dachterrassen bei der Berechnung der Wohnfläche   einer Mietwohnung zu berücksichtigen sind.
 
 Die Beklagte ist Mieterin   einer Maisonettewohnung des Klägers in Köln. Die Miete ist mit 1.000 € monatlich   zzgl. einer Betriebskostenpauschale von 180 € vereinbart. Die Wohnungsgröße ist   im Mietvertrag mit ca. 120 m² angegeben. Die Parteien sind sich darüber einig,   dass die Wohnfläche der Innenräume 90,11 m² beträgt. Zu der Wohnung gehören zwei   Dachterrassen mit Grundfläche von 25,20 m² und von 20 m². Die Beklagte ist der   Auffassung, dass die Fläche der Dachterrassen nur zu jeweils 1/4 anzurechnen   sei, so dass die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % von der vereinbarten   Wohnfläche abweiche und sie aus diesem Grund die Miete rückwirkend um 182,78 €   monatlich mindern könne. Sie hat deshalb einen Betrag von 3.488,34 €   einbehalten. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung dieses   Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das   Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
 
 Die vom   Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Sie führte zur   Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das   Berufungsgericht.
 
 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt   eine Abweichung der tatsächlich vorhandenen von der vereinbarten Wohnfläche um   mehr als 10 % einen erheblichen Mangel der Mietsache dar, die den Mieter zu   einer entsprechenden Mietminderung berechtigt. Dabei ist der Begriff Wohnfläche   im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand   der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen.   Dementsprechend ist die Wohnfläche für Mietverhältnisse aus der Zeit vor dem 1.   Januar 2004 aufgrund der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren §§ 42 bis 44 der   Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV), für Mietverhältnisse jüngeren Datums   nach der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu   ermitteln. Das gilt nur dann nicht, wenn die Parteien dem Begriff der Wohnfläche   im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder wenn ein anderer   Berechnungsmodus vereinbart oder ortsüblich ist oder nach der Art der Wohnung   näher liegt.
 
 Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind mangels   abweichender Vereinbarung der Parteien für die Berechnung der Wohnfläche der   Mietwohnung der Beklagten die allgemeinen Regeln - des § 44 Abs. 2 II.BV, des §   4 Nr. 4 WoFlV und der DIN 283 - anzuwenden. Diese sehen für die Anrechnung von   Außenflächen (Balkonen, Loggien und Dachterrassen) unterschiedliche   Anrechnungsquoten vor. Während die DIN 283 eine starre Anrechnung zu 1/4   vorschreibt, lässt § 44 Abs. 2 II. BV eine Anrechnung bis zur Hälfte zu. Nach §   4 Nr. 4 WoFlV sind solche Flächen höchstens zur Hälfte, in der Regel aber mit   1/4 anzurechnen.
 
 Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die   Anrechnung im vorliegenden Fall nach der DIN 283 oder nach § 44 Abs. 2 II. BV (§   4 Abs. 4 WoFlV ist auf den Mietvertrag aus dem Jahr 2003 aus zeitlichen Gründen   nicht anwendbar) zu erfolgen hat. Es hat dies damit begründet, dass auch nach §   44 Abs. 2 II. BV die Anrechnungsquote nur 1/4 betrage, wenn der Vermieter den   Mieter nicht bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen habe, dass er Außenflächen   mit einem überdurchschnittlich hohen Prozentsatz von mehr als 25 % angesetzt   habe.
 
 Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Einen   Mitteloder Regelwert der Anrechnung von 1/4 nennt § 44 Abs. 2 II. BV - anders   als § 4 Abs. 4 WoFlV - nicht. Die Bestimmung überlässt es vielmehr dem Bauherrn,   die für ihn unter dem Gesichtspunkt der Wohnungsbauförderung günstigste   Anrechnungsquote bis zur Hälfte zu wählen.
 
 Dieser dem Bauherrn vom Gesetz   bewusst eingeräumte Spielraum kann bei der Ermittlung der Wohnfläche nach dem   Maßstab des § 44 Abs. 2 II. BV auch dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es   wie im vorliegenden Fall um die Frage einer möglichen Wohnflächenabweichung als   Mangel der Mietsache geht. Denn dies hätte zur Folge, dass Vermieter unter   Umständen erhebliche Mietminderungen wegen Wohnflächenabweichung hinnehmen   müssten, obwohl die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche nach Maßgabe des § 44   Abs. 2 II. BV zulässigerweise unter Anrechnung von Balkon- und Terrassenflächen   bis zur Hälfte errechnet worden ist. Ein solches Ergebnis erscheint nicht   hinnehmbar. Es hat deshalb - vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarung oder   örtlicher Verkehrssitte - dabei zu bewenden, dass bei Wohnflächenberechnungen   nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 II. BV die Grundfläche einer Dachterrasse bis zur   Hälfte anzurechnen ist.
 
 Die Anrechnung der Dachterrassenflächen auf die   Gesamtwohnfläche der Mietwohnung der Beklagten ist allerdings dann auf 1/4   begrenzt, wenn es zutrifft, dass die Anrechnung zu 1/4 der in Köln ortsüblichen   Verkehrssitte entspricht, wie die Beklagte in den Tatsacheninstanzen vorgetragen   hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben ortsübliche   Berechnungsweisen mangels abweichender Parteivereinbarung Vorrang. Das   Berufungsgericht, das eine Begrenzung der Anrechnung auf 1/4 schon aus anderen   Gründen für geboten erachtet hat, wird daher nunmehr festzustellen haben, ob   eine dahingehende ortsübliche Verkehrssitte hinsichtlich der Anrechnung von   Terrassenflächen besteht.
 
 Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR   86/08
 
 AG Köln - Urteil vom 11. November 2005 - 208 C 393/05
 LG Köln -   Urteil vom 5. März 2008 - 10 S 327/05
 
 Karlsruhe, den 22. April   2009
 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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 +++   Zwangsversteigerung Kündigungsrecht +++BGH - LG Ulm - AG   Göttingen
 11.3.2009
 VIII ZR 83/08
 
 Ist ein Versteigerungstermin vor   dem Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 (einschließlich) gültigen   Vorschrift des § 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin geltenden gesetzlichen   Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat der auf   dieser
 
 Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss   Rechtskraft erlangt, so unterliegt das außerordentliche Kündigungsrecht des   Vermieters (§ 57a ZVG) gegenüber einem Mieter, der Rechte im Sinne des § 57c ZVG   gemäß § 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschränkungen   des § 57c ZVG.
 ZVG § 57c aF
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 +++ Der   Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer   Wohnungsgenossenschaft kündigen +++BGH - LG Berlin - AG   Berlin-Charlottenburg
 19.3.2009
 IX ZR 58/08
 
 Der Insolvenzverwalter   kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen.   Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen   Fall nicht entsprechend anwendbar.
 InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs.   1
 GenG § 66
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 +++   Mietvertragsrecht Mängel +++OLG Dresden - LG   Leipzig
 10.02.2009
 5 U 1336/08
 
 Mangels einer ausdrücklichen   vertraglichen Vereinbarung wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete   Zustand durch den vereinbarten Nutzungszweck bestimmt. So kann der Mieter einer   Wohnung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm   angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen   Ausstattung
 
 vergleichbarer Wohnungen entspricht. Hierbei sind   insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die   Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Nicht alles,   was bei Neubauten und dem modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden   ist, kann bei Altbauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden.   Dementsprechend sind auch die Vorstellungen darüber, welche Ausstattungen   Altbauten und Neubauten regelmäßig aufweisen, unterschiedlich. Nach der   Verkehrsanschauung ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende   Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn das Mietobjekt nicht zu   Wohn-, sondern zu gewerblichen Zwecken vermietet ist, wie es vorliegend für den   Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei der Fall ist. (Leitsatz der   Redaktion)
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 +++   Mietvertragsrecht Mietverträge Schönheitsreparaturen Gewerbemietrecht   +++BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
 8.10.2008
 XII ZR   84/06
 
 Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem   Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn   der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach   Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll (im Anschluss an BGH Urteil vom   23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586 zum Wohnraummietrecht und das   Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006).
 
 BGB §§   535 Abs. 1 Satz 2, 307 Bb, Cl
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 +++   Mietvertragsrecht +++BGH - OLG BRandenburg - LG   Potsdam
 6.8.2008
 XII ZR 67/06
 
 a) Die Anfechtung eines Mietvertrages   über Geschäftsräume wegen arglistiger Täuschung ist auch nach Überlassung der   Mieträume und Beendigung des Mietvertrages neben der Kündigung zulässig. Sie   wirkt gemäß § 142 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses   zurück.
 
 b) Der in Höhe der ortsüblichen Miete bestehende Anspruch auf   Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB unterliegt bei nichtigem Mietvertrag wie ein   Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer (Fortführung Senatsurteil vom 22. Oktober 1997   - XII ZR 142/95 - NZM 1998, 192).
 
 BGB §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 812 Abs.   1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2
 
 UStG § 1 Abs. 1
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 +++   Mietvertragsrecht +++BGH - Kammergericht - LG   Berlin
 8.10.2008
 XII ZR 66/06
 
 Zur formlosen Fortsetzung eines   Mietvertrages bei einer im Ausgangsvertrag enthaltenen   Schriftformklausel.
 
 BGB §§ 535, 154 Abs. 1, 2
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 +++   Kündigungsrecht +++BGH - LG Potsdam - AG Königs   Wusterhausen
 17.9.2008
 XII ZR 61/07
 
 a) Die Regelung des § 543 Abs.   2 Nr. 3 BGB, nach der der Vermieter das Mietverhältnis nur dann fristlos   kündigen kann, wenn der Mieter für mehr als einen Termin mit der Entrichtung der   Miete ganz oder teilweise in Verzug geraten ist, gilt unabhängig davon, ob die   Miete monatlich
 
 oder in längeren Zeitabschnitten - hier: jährlich - zu   entrichten ist.
 
 b) Das Sonderkündigungsrecht, das § 16 SchuldRAnpG dem   Grundstückseigentümer für den Fall des Todes des Nutzers gegenüber dessen Erben   einräumt, besteht nicht gegenüber einem Erben, der aufgrund eines vor dem   Beitritt erfolgten Erbfalls seinerseits Nutzer des Grundstücks geworden   ist.
 
 BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3
 SchuldRAnpG §§ 4, 16
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 http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=24651
 +++   Mietvertragsrecht Mietverträge Schönheitsreparaturen   +++BGH
 Pressemitteilung
 22. Oktober 2008
 VIII ZR   283/07
 
 Wirksamkeit einer Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei   Rückgabe der Mietwohnung
 
 Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige   VIII. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hatte über die Wirksamkeit einer Klausel   zu entscheiden, die den Mieter verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache   bestimmte farbliche Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Holzteile   einzuhalten.
 
 Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der   1996 geschlossene Mietvertrag sah unter anderem formularmäßig vor, dass der   Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Weiter ist   bestimmt:
 
 Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er   bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in   Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
 
 Nach dem Ende   des Mietverhältnisses im Jahr 2006 forderten die Kläger die Beklagten vergeblich   zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Mit der Klage haben die Kläger unter   anderem Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 7.400,48 € netto für nicht   vorgenommene Schönheitsreparaturen verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage   stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage   insoweit abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Kläger das   Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung   und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
 
 Der Bundesgerichtshof   hat seine Rechtsprechung zu den rechtlichen Anforderungen an eine   Farbwahlklausel fortgeführt. Die vorliegende Klausel differenziert zwischen   lackierten Holzteilen, die (allein) in dem bei Vertragsbeginn vorgegebenen   Farbton zurückzugeben sind, und farbig gestrichenen Holzteilen, die außer in dem   ursprünglichen Farbton auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen   zurückgegeben werden können.
 
 Die Verpflichtung des Mieters, lackierte   bzw. farbig gestrichene Holzteile in keinem anderen als den nach der Klausel   zulässigen Farbtönen zurückzugeben, ist für sich genommen unbedenklich und führt   auch nicht zu einer unangemessenen Einschränkung des Mieters bei der Vornahme   der ihm übertragenen Schönheitsreparaturen. Die Klausel beschränkt sich in ihrem   unmittelbaren Anwendungsbereich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung   bei Beendigung des Mietverhältnisses. Auf diesen Zeitpunkt bezogen ist sie –   isoliert betrachtet – schon deswegen unbedenklich, weil für die Zeit nach   Beendigung des Mietverhältnisses ein Interesse des Mieters an einer seinen   Vorstellungen entsprechenden farblichen Gestaltung der Wohnung nicht mehr   besteht, das gegen das Interesse des Vermieters, die Mieträume in der von ihm   gewünschten farblichen Gestaltung zurückzuerhalten, abzuwägen   wäre.
 
 Allerdings wird ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mieter sich   schon während des laufenden Mietverhältnisses bei einem erforderlich werdenden   Neuanstrich der Holzteile von der Überlegung leiten lassen, dass er bei der Wahl   einer farblichen Gestaltung, die nicht der für den Zeitpunkt der Rückgabe   vereinbarten entspricht, Gefahr läuft, bei seinem Auszug den Anstrich erneuern   zu müssen, auch wenn dies nach dem Grad der Abnutzung noch nicht erforderlich   wäre. Die daraus resultierende faktische Einschränkung der – grundsätzlich   anzuerkennenden – Freiheit des Mieters, sich in den Mieträumen nach seinem   Geschmack einzurichten, ist jedoch hinzunehmen. Wie der Senat nach Erlass des   Berufungsurteils bereits bei der Beurteilung einer Farbwahlklausel für die   laufenden Schönheitsreparaturen entschieden hat, ist dem Vermieter vor dem   Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht   abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration   zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird   (Senatsurteil vom 18. Juni 2008 – VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499). Der Senat hat   daher bereits ausgesprochen, dass eine nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der   Wohnung bezogene Farbwahlklausel, die den Mieter nicht auf eine spezielle   Dekorationsweise festlegt, sondern ihm eine Bandbreite (neutrale, helle,   deckende Farben und Tapeten) vorgibt, die zu den unterschiedlichsten   Einrichtungsstilen passt und deshalb für weite Mieterkreise annehmbar ist, den   Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Dasselbe gilt für die hier zu   beurteilende Klausel, soweit sie die farbig gestrichenen Holzteile betrifft. Sie   legt den Mieter nicht auf einen bestimmten Farbton fest, sondern belässt ihm   neben dem ursprünglich vorhandenen Farbton einen ausreichenden   Entscheidungsspielraum in der Bandbreite heller Farbtöne.
 
 In Bezug auf   lackierte Holzteile fehlt es allerdings an einem Gestaltungsspielraum   hinsichtlich der farblichen Gestaltung, weil die Klausel den Mieter insoweit auf   den allein zulässigen ursprünglichen – bei Vertragsbeginn vorgegebenen – Farbton   festlegt. Bei umfassender Würdigung der hierdurch berührten Interessen der   Parteien ist aber auch diese weitgehende Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeit   des Mieters nicht zu beanstanden. Denn auf Seiten des Vermieters fällt der   Umstand ins Gewicht, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur – anders   als bei einem deckenden Farbanstrich – eine Veränderung des Farbtons entweder   überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der   lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden kann.   Eine Veränderung der Mieträume, die eine Substanzverletzung zur Folge hat, ist   dem Mieter aber nicht gestattet.
 
 Urteil vom 22. Oktober 2008 – VIII ZR   283/07
 
 AG Hamburg-Altona - Urteil vom 20. März 2007 - 316 C 233/06
 LG   Hamburg - Urteil vom 9. Oktober 2007 - 316 S 35/07
 
 Karlsruhe, den 22.   Oktober 2008
 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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 +++   Baumaßnahmen/Sanierung +++BGH - LG Berlin - AG   Berlin-Schöneberg
 24.9.2008
 VIII ZR 275/07
 
 a) Der Anschluss einer   mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der   Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Einsparung   von Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden   hat.
 
 b) Die Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 554   Abs. 3 BGB) bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu   erwartende Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwa mögliche Erhöhung   der Vergleichsmiete nach § 558 BGB.
 
 BGB § 554 Abs. 2 und   3
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 +++   Mietvertragsrecht +++OLG Naumburg - LG Halle
 15.07.2008
 9 U   18/08
 
 1. Die formularmäßige Festlegung einer Betriebspflicht in einem   Mietvertrag über die Nutzung von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum durch   einen Lebensmittel-Discounter ist nicht deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2   Nr. 1 BGB unwirksam, weil dem Mieter zugleich eine Sortimentsbindung auferlegt   wird und Konkurrenzschutz ausgeschlossen ist (abweichend von OLG Schleswig,   Beschluss vom 02.08.1999, Az. 4 W 24/99; im Anschluss an: OLG Hamburg, Urteil   vom 03.04.2002, Az. 4 U 236/01; OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2004, Az. 3 U   118/03; KG, Urteil vom 18.10.2004, Az. 8 U 92/04).
 
 2. a) Die   formularmäßig in einem Mietvertrag über die Nutzung von Gewerberäumen in einem   Einkaufszentrum durch einen Lebensmittel-Discounter geregelte   Offenhaltungspflicht, derzufolge zeitweilige Schließungen „wie Mittagspause,   Ruhetage, Betriebsferien“
 
 untersagt und Unterbrechungen wegen Inventuren   und Betriebsversammlungen gestattet werden, stellt keine unangemessene   Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil –   auch mit Rücksicht auf die Interessen der betroffenen Verkehrskreise – die   Einlegung einer Mittagspause sämtlicher Mitarbeiter eines   Lebensmittel-Discounters in einem Einkaufscenter ebenso wenig branchentypisch   und der Verkehrssitte entsprechend ist wie die Schließung aufgrund von   Betriebsferien oder eines Ruhetages.
 
 b) Die - unterstellte -   Unwirksamkeit des vorerwähnten Ausschlusses kurzzeitiger Geschäftsschließungen   erstreckte sich, ohne damit gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion   Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu verstoßen, nicht auch auf die   formularmäßig
 
 geregelte Betriebspflicht, die die auf Dauer angelegte   Nutzung der Geschäftsräume regelt.
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 +++ Mieter   einer Verpackungsmaschine +++OLG Düsseldorf - LG   Duisburg
 14.02.2008
 I-24 U 99/07
 
 1. Der Mieter einer   Verpackungsmaschine muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er bei   geschickter und ihm möglicher Arbeitsorganisation die nach dem Vertrag   vorausgesetzte Leistungsfähigkeit der Maschine nicht benötige bzw. deren   Leistungsdefizite kompensieren könne (Anschluss an BGH v. 4.5.2005 - XII ZR   254/01, MDR 2005, 975 = BGHReport 2005, 1167 = NJW 2005, 2152).
 
 2. Durch   mangelbedingten Ausfall der gemieteten Maschine entstandenen Schaden hat der   Vermieter dem Mieter als positives Interesse zu ersetzen.
 
 BGB §§ 536,   536a
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 +++   Kündigungsrecht Gewerbemietrecht +++OLG Celle - LG   Verden
 07.10.2008
 2 U 99/08
 
 Zu den Voraussetzungen der   außerordentlichen unbefristeten Kündigung eines Mietverhältnisses über   Gewerberäume gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen einer nachhaltigen Zerrüttung des   Vertrauensverhältnisses der Mietvertragsparteien.
 
 BGB § 543 Abs   1
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 +++   Pachtrecht Nutzungsentschädigung +++BGH - LG Frankfurt/Oder - AG   Strausberg
 9.4.2008
 XII ZR 205/06
 
 Nach § 3 NutzEV mögliche, aber   zunächst versäumte Erhöhungen des Nutungsentgeltes können zu einem späteren   Zeitpunkt in voller Höhe in einem Schritt für die Zukunft verlangt   werden.
 
 NutzEV § 3
 EGBGB Art. 232 § 4 a
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 +++   Mietvertragsrecht +++BGH - OLG Brandenburg - LG   Frankfurt/Oder
 9.4.2008
 XII ZR 89/06
 
 Ein Nachtragsvertrag wahrt die   Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die   Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentlichen vertraglichen   Vereinbarungen ergeben.
 
 BGB §§ 550, 566, 578 Abs. 1
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 +++   Mietvertragsrecht +++BGH - OLG Frankfurt - LG   Limburg
 7.5.2008
 XII ZR 69/06
 
 a) Das Schriftformgebot des § 550 BGB   will in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der   kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr   abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem   schriftlichen Vertrag ersehen kann. Darüber hinaus dient die Schriftform   des § 550 BGB aber auch dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden zwischen   den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der   unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen.
 
 b) Ist die   Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern   unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck   bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien   hinzugefügt wurden. Wird die Vertretung der Vertragspartei durch die den   Vertrag unterzeichnende Person allerdings auf andere Weise deutlich, z.B. wenn   nur eine natürliche Person als Mieter oder Vermieter auftritt und eine andere   Person den Vertrag unterschreibt, ist ein zusätzlicher
 
 Vertretungszusatz   nicht erforderlich.
 
 BGB § 550
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 +++   Eigenbedarf +++BGH
 Pressemitteilung
 4. Juni 2008
 VIII ZR   292/07
 
 Zeitliche Grenze der Anbietpflicht des Vermieters gegenüber einem   wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter
 
 Der Kläger ist   Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Vermieterin, zu dem   ein Wohnhaus in München gehört, in dessen fünften Stock die Beklagte eine   Wohnung gemietet hat. Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger unter   Berufung auf Eigenbedarf der Erbin die Kündigung des Mietverhältnisses mit der   Beklagten zum 28. Februar 2006. Die Mieter einer im vierten Stock desselben   Hauses belegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigten ihr Mietverhältnis am 30.   Dezember 2005 zum 31. März 2006.
 
 Die Beklagte bestreitet den Eigenbedarf.   Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die   Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen   ausgeführt, dass die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sei, weil der   Kläger der Beklagten die zum 31. März 2006 frei werdende Alternativwohnung im   selben Haus nicht angeboten habe.
 
 Die vom Berufungsgericht zugelassene   Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der unter anderem für das   Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat   entschieden, dass das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch   aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der wegen Eigenbedarfs (§ 573   Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigten Wohnung zu Unrecht verneint hat. Kündigt der   Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter nach   der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist   eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem   Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur   Anmietung anzubieten (Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02; Mitteilung der   Pressestelle Nr. 90/2003).
 
 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.   Die Wohnung im vierten Obergeschoss ist erst zum Ablauf des Monats März 2006 und   damit einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses mit der Beklagten gekündigt   worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte - den geltend gemachten   Eigenbedarf unterstellt - bei rechtmäßigem Verhalten ihre Wohnung bereits   geräumt haben müssen. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist es   deswegen unerheblich, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Mieter der   Wohnung im vierten Stock gemäß ihrer eigenen Kündigung am 31. März 2006   ausziehen würden.
 
 Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der von   der Beklagten bestrittene Eigenbedarf besteht, hat der Bundesgerichtshof den   Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die   erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
 
 Urteil vom 4. Juni 2008 -   VIII ZR 292/07
 
 AG München - Urteil vom 7. Juli 2006 - 424 C 9195/06
 LG   München I - Urteil vom 17. Oktober 2007 - 14 S 10935/06
 
 Karlsruhe, den 4.   Juni 2008
 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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 +++   Nebenkostenabrechnung +++BGH - LG Köln - AG   Wermelskirchen
 9.4.2008
 VIII ZR 84/07
 
 a) Ist in der Abrechnung über   die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) der Verteilerschlüssel   unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der   Abrechnung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 2004 – VIII ZR   115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b).
 
 b) Auf die Ausschlussfrist des §   556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend   anwendbar.
 
 BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1, § 556 Abs. 3
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 +++   Mietvertragsrecht +++OLG Oldenburg - LG   Osnabrück
 28.09.2000
 8 U 140/00
 
 Formularmäßiger   Gewerberaummietvertrag: Konkludente Vertragsverlängerung trotz Ausschluß- und   Schriftformklausel
 
 1. Auch bei unlauterem Ausschluss von BGB § 568 kann   sich das Mietverhältnis über das ursprünglich gewollte Ende der Vertragsdauer   hinaus durch konkludente Vereinbarung auf unbestimmte Zeit fortsetzen.
 
 2.   Erfolgt der Ausschluss der in BGB § 568 enthaltenen Verlängerungsfunktion durch   Formularklausel, so ist er trotz seiner Unklarheit in einem Gewerbemietvertrag   wirksam.
 
 3. Wird durch Formularklausel für Vertragsänderungen konstitutiv   die Schriftform gefordert, so ist dies auch innerhalb eines   Gewerbemietverhältnisses unwirksam.
 
 BGB § 568
 AGBG § 9
 AGBG § 24 Nr   1
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 +++   Mietvertragsrecht +++KG Berlin
 13.09.2007
 12 U   36/07
 
 1. Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB ist es in der   Regel ausreichend, wenn das nach § 147 Abs. 2 BGB abgegebene Vertragsangebot der   einen Mietpartei von der anderen Mietpartei binnen zwei bis drei Wochen   angenommen wird.
 
 2. Die Schriftform des § 550 BGB ist dann Genüge getan,   wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere   Vertragsgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses -   aus der Vertragsurkunde ergeben. Weitere Bestimmungen müssen in die Urkunde   aufgenommen werden, wenn sie nach dem Willen der   Vertragsparteien wichtige Bestandteile des Vertrages sein   sollen.
 
 3. Da ein Übergabeprotokoll kein wesentlicher Bestandteil des   Mietvertrages ist, kommt es für die Wahrung der Schriftform weder darauf an, daß   diese Anlage nicht vom Mieter unterzeichnet ist noch darauf, daß der Mieter   falsch bezeichnet ist.
 
 BGB § 147 Abs 2
 BGB § 550 S 1
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 +++   Mieterhöhung +++LG Wiesbaden - AG Wiesbaden
 06.09.2007
 3 S   35/07
 
 Mieterhöhung
 
 Die Vorschrift des § 558 a BGB soll dazu   dienen, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, objektiv zu überprüfen, ob   das Mieterhöhungsverlangen gerechtfertigt ist oder nicht. Hierzu ist, da der   Mietspiegel mit umfangreichen Erläuterungen versehen ist, eine gewisse   Bedenkzeit erforderlich. Insoweit ist die Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen   auch mit einer längeren Bedenkfrist versehen. (Leitsatz der   Redaktion)
 
 BGB § 558a
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 +++   Mieterschutz +++AG Berlin-Schöneberg
 07.01.2008
 16b C   85/07
 
 Bei § 566 BGB handelt es sich um eine Regelung im Interesse des   Mieterschutzes. Die Vorschrift ist danach so auszulegen, dass dieser Schutz   möglichst gewährleistet ist. (Leitsatz der Redaktion)
 
 BGB §   566
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 +++ Nach   Beendigung des Wohnraummietverhältnisses +++AG   Berlin-Hohenschönhausen
 10.07.2007
 9 C 120/07
 
 Nach Beendigung des   Wohnraummietverhältnisses darf der Vermieter die Wasserversorgung unterbrechen;   eine Besitzstörung liegt darin nicht.
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 +++   Nebenkostenabrechnung +++BGH - LG Berlin - AG   Berlin-Mitte
 12.3.2008
 VIII ZR 188/07
 
 a) Der Vermieter ist zu einer   Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle   Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.
 
 b) Legt   der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung   gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen   Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs nicht, um eine Änderung   des Umlageschlüssels zu rechtfertigen.
 
 BGB § 556a
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 +++   Nebenkostenabrechnung +++BGH - LG Hannover - AG   Hannover
 5.3.2008
 VIII ZR 80/07
 
 Zu den Einwendungen gegen eine   Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der   Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell   ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass   der Vermieter Betriebskosten, die nach der mietvertraglichen Vereinbarung durch   eine Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten, abredewidrig konkret abgerechnet   habe (Fortführung Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 279/06, NJW 2008,   283).
 
 BGB § 556
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 +++   Zwangsverwaltung +++BGH - LG Heilbronn - AG   Öhringen
 21.2.2008
 I ZB 66/07
 
 Hat der Schuldner, gegen den der   Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die   Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten   Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der   Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen   Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren der Herausgabevollstreckung   regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften darüber verpflichtet, mit welchen   Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat.
 
 ZPO § 883 Abs. 2
 ZVG   § 150 Abs. 2, § 152
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 +++   Gewerbemietrecht Konkurrenzschutz +++Kammergericht - LG   Berlin
 21.01.2008
 8 W 85/07
 
 Konkurrenzschutz Nagelstudio -   Friseur.
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 +++   Eigentümerwechsel Kündigungsrecht +++Kammergericht - AG   Tempelhof-Kreuzberg
 04.02.2008
 8 U 167/07
 
 Zu den Voraussetzungen,   unter denen vor Eintragung im Grundbuch die Kündigung eines Mietverhältnisses   durch den Erwerber möglich ist.
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 +++   Satellitenempfangsanlage, Mietvertrag, Minderheit, Sprache +++LG   Dortmund - AG Kamen
 24.01.2008
 11 S   166/07
 
 Satellitenempfangsanlage, Mietvertrag, Minderheit,   Sprache
 
 1. Bei der Beurteilung eines anerkennenswerten   Informationsinteresses eines ausländischen Mieters, der in seinem Heimatstaat   einer sprachlichen wie kulturell eigenständigen Minderheit angehört, ist   grundsätzlich nicht auf die Mehrheits - oder Amtssprache des Her-kunftsstaates   abzustellen.
 
 2. Die bloße Behauptung, ein kurdischsprachiger Sender stehe   der PKK oder ihren Nachfolgeorganisationen nahe und bewege sich am Rande der   Verfassungswidrigkeit, steht der Zustimmungspflicht des Vermieters nicht   entgegen.
 
 GG Art 5 Abs. 1, 14 Abs. 1
 BGB § 541
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 +++   Mietvertragsrecht Mietverträge +++BGH - LG Düsseldorf - AG   Düsseldorf
 5.3.2008
 VIII ZR 95/07
 
 a) Eine Abgeltungsklausel in   Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die   Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu   verpflichtet, angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen,   ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
 
 b) Dem   Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der   höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich   kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).
 
 BGB   § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb, § 306 Abs. 2
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   +++   Nebenkostenabrechnung Verjährungsrecht   +++BGH
 Pressemitteilung
 9. April 2008
 VIII ZR   84/07
 
 Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskosten   abrechnung durch Anerkenntnis des Mieters
 
 Der unter anderem für das   Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte   darüber zu entscheiden, ob der Vermieter Betriebskosten nachfordern kann, wenn   er dem Mieter zwar vor Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3   Satz 2 und 3 BGB) keine formell ordnungsmäßige Abrechnung erteilt hat, der   Mieter aber zuvor erklärt hat, er werde die Nachforderung begleichen.
 
 Dem   heute verkündeten Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die   Klägerin ist Vermieterin einer von den Beklagten bis zum 31. Januar 2005   gemieteten Wohnung. Mit ihrem Kündigungsschreiben vom 25. Oktober 2004 baten die   Beklagten die Klägerin, ihnen die noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen,   unter anderem diejenige für das Jahr 2003, bis Ende März 2005 zukommen zu   lassen. Mit Schreiben vom 5. November 2004 erteilte der Hausverwalter der   Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum   2003 mit einer Nachforderung von 602,84 €. Einer der Verteilerschlüssel war wie   folgt erläutert: Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate. Dazu heißt es:   Gesamtsumme 3816,00, Ihr Anteil 1176,00; in der Zeile darunter war die Zahl   12,00 aufgeführt. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten dem   Hausverwalter im Dezember 2004 und Januar 2005 zugesagt, die Nachforderung zu   begleichen. Anfang Februar 2005 machten die Beklagten geltend, die   Betriebskostenabrechnung sei unverständlich. Daraufhin präzisierte der   Hausverwalter mit Schreiben vom 23. März 2005 den Verteilerschlüssel.
 
 Das   Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung   zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen   Erfolg.
 
 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die   Betriebskostenabrechnung vom 5. November 2004 unverständlich und damit formell   nicht ordnungsmäßig ist. Dem durchschnittlichen Mieter erschließt sich nicht,   dass die unter Gesamtsumme angeführte Zahl 3816,00 das Produkt aus der   Gesamtwohnfläche des Hauses von 318,00 m² und den zwölf Monaten des Jahres sein   soll. Ebenso wenig wird klar, dass sich die unter Ihr Anteil angegebene Zahl   1176,00 aus der Wohnfläche der vom Beklagten gemieteten Wohnung von 98,00 m²   multipliziert mit zwölf Monaten ergeben soll.
 
 Die Korrekturabrechnung vom   23. März 2005 war für den Abrechnungsrechnungszeitraum 2003 verspätet, weil die   Klägerin damit ihrer Verpflichtung aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, die jährliche   Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf   des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, nicht genügt   hat. Daher war die Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit der Nachforderung   aus der korrigierten Abrechnung ausgeschlossen.
 
 Die einjährige   Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist gemäß dem sich daran   anschließenden Satz 3 eine Ausschlussfrist. Selbst wenn die Beklagten dem   Hausverwalter im Dezember 2004 den Ausgleich der Nachforderung zugesagt haben   sollten, hat die Ausschlussfrist damit nicht neu begonnen. Die für das   Verjährungsrecht geltende Vorschrift des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die   Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den   Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt, findet auf die   Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung keine entsprechende Anwendung.   Der Zweck der Ausschlussfrist besteht darin, für Rechtssicherheit und   Rechtsklarheit zu sorgen. Dieser Zweck steht ihrer vollständigen Erneuerung   entgegen.
 
 Soweit das Berufungsgericht ein deklaratorisches   Schuldanerkenntnis der Beklagten verneint hat, ist dies von der Revision nicht   angegriffen worden.
 
 Urteil vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07
 
 AG   Wermelskirchen - 2 C 141/05 - Urteil vom 29. August 2006
 LG Köln - 6 S 378/06   - Urteil vom 22. Februar 2007
 
 Karlsruhe, den 9. April   2008
 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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 +++   Mietvertragsrecht Kündigungsrecht +++BGH - LG Gießen - AG   Gießen
 12.3.2008
 VIII ZR 71/07
 
 a) Im Rahmen eines am 1. September   2001 bestehenden Mietverhältnisses über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit   eingegangen und bei dem formularmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um   einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn es nicht mit einer in Anlehnung an §   565 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. vertraglich vereinbarten, nach Mietdauer gestaffelten   Frist gekündigt wird, gilt für den Vermieter unverändert die vereinbarte   Kündigungsfrist. Dem stehen § 573c Abs. 4 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 3   Abs. 10 Satz 2 EGBGB nicht entgegen, weil nach § 573c Abs. 4 BGB eine von § 573c   Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung nur zum Nachteil des Mieters unwirksam   ist.
 
 b) Ist dem Mieter als Nebenraum zu der vermieteten Wohnung ein nicht   näher bezeichneter Kellerraum (… 1 Keller …) vermietet, so unterliegt eine   mündliche Absprache der Mietvertragsparteien darüber, um welchen von mehreren,   im Wesentlichen gleichartigen Kellerräumen es sich handelt, nicht dem   Schriftformerfordernis des § 550 BGB.
 
 c) Das Revisionsgericht hat bei der   Entscheidung über eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen, die auf   eine Kündigung des Mietverhältnisses gestützt wird, den während des   Revisionsverfahrens eingetretenen Ablauf der Kündigungsfrist zu   berücksichtigen.
 
 BGB §§ 550, 573c Abs. 1 und 4
 EGBGB Art. 229 § 3 Abs.   10 Satz 2
 BGB §§ 565, 565a a.F.
 ZPO § 559
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 +++ GOA   Mieterhöhung +++BGH - LG Potsdam - AG Königs   Wusterhausen
 6.3.2008
 III ZR 219/07
 
 Der Geschäftsführer ohne   Auftrag, der ein Mietgrundstück verwaltet, ist grundsätzlich nicht verpflichtet,   gegenüber dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen auszusprechen.
 
 BGB §   677
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 +++   Zwangsverwaltung +++OLG Köln - LG Aachen
 25.06.2007
 2 U   39/07
 
 1. Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, im Rahmen der   ordnungsgemäßen Verwaltung ein Mietobjekt regelmäßig zu überprüfen.
 
 2. Zu   den Pflichten des Zwangsverwalters gehört, die aus dem Objekt möglichen   Nutzungen herauszuholen und sich um eine Vermietung eines Grundstücks oder einer   Wohnung zu kümmern. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Zwangsverwalters,   durch einen „bewussten Leerstand“ für eine wirtschaftlich möglichst sinnvolle   Verwertung des Objektes im Rahmen der Zwangsversteigerung zu sorgen.
 
 ZVG   §§ 152, 154
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 +++   Mietvertragsrecht Mietverträge +++OLG Köln - LG   Köln
 18.1.2008
 1 U 40/07
 
 Die in einem gewerblichen Mietvertrag vom   Vermieter verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Kosten für die   „kaufmännische und technische Hausverwaltung“ als sonstige Betriebskosten auf   den Mieter umgelegt werden, verstößt nicht gegen §§ 305c, 307 BGB.
 
 BGB §§   535, 305c, 307
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 +++   Schadensersatz Sonstiges Haftpflichtrecht +++Kammergericht - LG   Berlin
 22.2.2008
 6 U 133/07
 
 1. Auch bei einem Schadenersatzanspruch   des Mieters gegen den Vermieter nach § 536a Abs. 1 BGB handelt es sich um eine   Inanspruchnahme „auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen“ i.S.v. § 1 der   Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB), für die der Versicherer   Versicherungsschutz zu gewähren hat.
 
 2. Bei einer Haftung nach § 536 a   BGB besteht die Entlastungsmöglichkeit nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend,   dass eine Ersatzpflicht des Grundstückbesitzers nicht eintritt, wenn er zur   Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat,   nicht.
 
 3. Zur Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers trotz   objektiver Obliegenheitsverletzungen des Grundstückbesitzers.
 
 
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 +++   Streitwert für die Untersagung der Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft   +++LG Bonn - AG Bonn
 14.02.2008
 6 T 27/08
 
 Streitwert   für die Untersagung der Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft
 
 Der   Streitwert für die Untersagung der Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft wegen   angeblicher Forderungen des Vermieters im Wege der einstweiligen Verfügung   bestimmt sich nach dem für den Mieter zu erwartenden Zinsschaden.
 
 ZPO §   3
 GKG §§ 48, 53, 68
 
 
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 +++   Parabolantenne, Sender in berberischer Sprache +++LG Bonn - AG   Königswinter
 13.09.2007
 6 S 183/07
 
 Parabolantenne, Sender in   berberischer Sprache
 
 Das Informationsinteresse des Mieters am Empfang   eines TV-Senders in seiner Muttersprache (hier: berberische Sprache) hat   jedenfalls dann Vorrang gegenüber dem Interesse des Vermieters an dem äußeren   Erscheinungsbild seines Gebäudes, wenn die Parabolantenne schon seit 15 Jahren   ohne erhebliche Substanzverletzung am Balkongeländer befestigt ist, das   inzwischen im Objekt installierte digitale Fernsehempfangssystem nur den Empfang   eines Regionalsenders in der offiziellen Landessprache des Heimatlandes (hier:   marokkanische Sprache) ermöglicht, die Parabolantenne jedoch den Empfang von   Sendern des Heimatlandes in der Muttersprache (berberisch)   erlaubt.
 
 Mietvertrag
 GG
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 +++   Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche   +++BGH
 Pressemitteilung
 12. März 2008
 VIII ZR   188/07
 
 Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche, wenn   nicht alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind
 
 Der   unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des   Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung   bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung und   Entwässerung verbrauchsabhängig abrechnen muss oder ob er den Anteil der   Wohnfläche zugrunde legen darf, wenn - bis auf eine - alle übrigen Wohnungen im   Gebäude mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.
 
 Dem heute verkündeten   Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin   rechnete die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der   Wohnfläche der den Beklagten vermieteten Wohnung ab. Seit März 2003 sind - mit   einer Ausnahme - alle Wohnungen des Gebäudes mit einem Wasserzähler   ausgestattet, auch die Wohnung der Beklagten. In der Betriebskostenabrechnung   für den Abrechnungszeitraum 2004 legte die Klägerin die Wasserkosten weiterhin   nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter um. Dabei ergab sich zu Lasten der   Beklagten ein Betrag von 557,60 €. Daraus resultierte eine Nachforderung in Höhe   von 99,60 €, die unter anderem Gegenstand der Klage ist. Die Beklagten machten   geltend, dass die Klägerin wegen der vorhandenen Wasserzähler verpflichtet sei,   die Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen; unter Berücksichtigung der von der   Wasseruhr abgelesenen Werte ergebe sich ein Betrag von lediglich 227,47 € und   dementsprechend ein Guthaben zu ihren Gunsten.
 
 Die Klage war in den   Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht   zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.
 
 Der Bundesgerichtshof   hat entschieden, dass die Klägerin berechtigt ist, die Kosten der   Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter   umzulegen. Diesen Abrechnungsmaßstab sieht § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB   grundsätzlich vor, sofern die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart   haben und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen. Zu einer Abrechnung nach   dem erfassten Wasserverbrauch wäre die Klägerin nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB   nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet   wären; das ist hier jedoch nicht der Fall.
 
 Bloße Zweifel der Beklagten an   der Billigkeit der Wohnfläche als Umlagemaßstab genügen nicht, um eine Änderung   des gesetzlichen Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Lediglich für besondere   Ausnahmefälle geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Anspruch des Mieters auf   ein Abweichen von dem in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Flächenschlüssel   bestehen kann. Das setzt voraus, dass es im Einzelfall zu einer krassen   Unbilligkeit kommt. Dieses Erfordernis ist hier jedoch nicht   erfüllt.
 
 Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 188/07
 
 AG Berlin-Mitte   - 11 C 238/06 - Urteil vom 5. Januar 2007
 LG Berlin - 62 S 62/07 - Urteil vom   21. Mai 2007
 
 Karlsruhe, den 12. März 2008
 Pressestelle des   Bundesgerichtshofs
 
 
 
 
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 +++   Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung +++BGH - LG Köln - AG   Köln
 20.2.2008
 VIII ZR 139/07
 
 Der Mieter hat gegen den Vermieter   keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer von ihm als unberechtigt   erachteten Abmahnung. Eine Klage auf Feststellung, dass eine vom Vermieter   erteilte Abmahnung aus tatsächlichen Gründen unberechtigt war, ist   unzulässig.
 
 BGB §§ 541, 543
 ZPO § 256
 
 
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 +++   Modernisierungsmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 BGB +++BGH - LG Berlin   - AG Berlin-Schöneberg
 
 13.2.2008
 VIII ZR 105/07
 
 a)   Modernisierungsmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 BGB muss der Mieter auch dann dulden,   wenn sie im Fall des Verkaufs der Wohnung oder des Grundstücks schon vor der   Grundbuchumschreibung von dem hierzu durch den Vermieter ermächtigten Käufer   nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB angekündigt und durchgeführt werden.
 
 b) Die   Beurteilung, ob eine Umbaumaßnahme innerhalb der Wohnung, die mit einer   Grundrissänderung verbunden ist, zur Verbesserung der Mietsache führt, ist   aufgrund einer dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände des   Einzelfalls vorzunehmen.
 
 BGB § 554 Abs. 2
 
 
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 +++   Nebenkostenabrechnung +++BGH - LG Berlin - AG   Berlin-Hohenschönhausen
 20.2.2008
 VIII ZR 49/07
 
 §§ 556 ff. BGB   legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine   Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung   nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.
 
 BGB § 556 Abs. 3 Satz   1
 
 
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 +++   Schönheitsreparaturen +++BGH - LG Bonn - AG   Bonn
 5.3.2008
 VIII ZR 37/07
 
 Rauchen in einer Mietwohnung geht über   den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des   Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich   nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der   Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende   Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein   Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht (Fortführung des Senatsurteils vom   28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915).
 
 BGB § 280 Abs. 1, §   538
 
 
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 +++   Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel   +++LG Aachen - AG Aachen
 02.08.2007
 6 S   101/07
 
 Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete;   Mietspiegel
 
 Ermittelt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die   ortsübliche Vergleichsmiete anhand eines einfachen Mietspiegels i.S.d. § 558c   BGB, ohne eigenständig Nachforschungen bezüglich der von den Mietern in dem   jeweiligen Wohnviertel gezahlten Mieten anzustellen, so ist dies nicht zu   beanstanden, sofern der verwendete MIetspiegel gemäß § 558c BGB ordnungsgemäß   erstellt worden ist.
 
 Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete   hat der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht nur den aktuellen   Mietspiegel, sondern im Hinblick auf § 558 Abs. 2 BGB die Mietspiegel der   letzten vier Jahre vor dem Erhöhungsverlangen zugrundezulegen.
 
 BGB §§   557, 558, 558a, 558c
 
 
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 +++   Mietvertragsrecht Nebenkostenabrechnung +++AG   Hamburg
 4.10.2007
 49 C 112/07
 Der Vermieter kann eine Inklusivmiete   nicht durch einseitige Erklärung in eine Nettokaltmiete mit Betriebs- und   Heizkostenvorauszahlungen umwandeln, auch wenn der Mietvertrag eine Klausel   enthält, wonach der Mieter im Wege der Vertragsänderung dem Vermieter bereits   jetzt seine Zustimmung [erteilt], die z.Z. vereinbarte Inklusivmiete zu einem   vom Vermieter zu bestimmenden Zeitpunkt auf eine Netto-Kaltmiete zuzüglich einer   Betriebsund Heizkostenvorauszahlung umzustellen. In einem solchen Fall kann eine   teilweise Umstellung der Mietstruktur nur auf die Vorschriften der §§ 556a Abs.   2 Satz 1 BGB, 2 HeizkV gestützt werden, allerdings bloß in den von diesen   Vorschriften vorgegebenen Grenzen und auch nur dann, wenn die dafür geltenden   formalen Anforderungen erfüllt sind. Ein anderes mag gelten, wenn der   Mietvertrag von Anfang an eine Nettokaltmiete mit einer vorläufigen Pauschale   für Betriebsund Heizkosten und der späteren Möglichkeit vorsieht, diese   Pauschalen auf Vorauszahlungen umzustellen.
 
 
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 +++ Räumung   Prozeßrecht +++AG Hamburg
 9.11.2007
 46 C 60/07
 
 Bei   einer in Kenntnis einer Übernahme- bzw. Verpflichtungserklärung eingereichten   Räumungsklage trägt nach Rücknahme der Kläger die Kosten, da die Klage von   Anfang an unbegründet war.
 
 
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 +++   Deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Mieters bei Wohnungsrückgabe   +++AG Hamburg
 31.8.2006
 44 C 27/06
 
 Deklaratorisches   Schuldanerkenntnis des Mieters bei Wohnungsrückgabe: Einwendung des Fehlens der   rechtlichen Grundverpflichtung zur Renovierung
 
 Ein deklaratorisches   Schuldanerkenntnis steht der Geltendmachung der Unwirksamkeit der   mietvertraglichen Vereinbarung mangels Erkennbarkeit nicht entgegen, sofern die   Parteien diese rechtliche Unsicherheit zuvor nicht erkannt   hatten.
 
 
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